ESCHWEILER GESCHICHTSVEREIN E.V.
Satzung

§ 1

Namen und Sitz

I. Der Verein führt den Namen "Eschweiler Geschichtsverein" mit dem Zusatz "e.V.".

II. Sein Sitz ist Eschweiler.

III. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Aufgaben

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist geschichtliche Bildung zu vermitteln, historische Zusammenhänge aufzuzeichnen und den Heimatgedanken zu fördern.

II: Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem der Verein es sich zur Aufgabe stellt, die Geschichte der Stadt Eschweiler zu erforschen, dazu Vorträge und Führungen zu veranstalten und Veröffentlichungen in zwangloser Folge herauszugeben. Er setzt sich ein für die Erhaltung und Pflege des anerkannten heimatlichen Brauchtums und historischer Bauten. Er veranstaltet Vorträge über heimatgeschichtliche und allgemeingeschichtliche Themen und führt Besichtigungsfahrten zur historischen Weiterbildung durch. Er setzt damit die Bemühungen des "Geschichtsvereins für Eschweiler und Umgegend" (1920 - 1941) fort.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitglieder

I. Mitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins unterstützen will. Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung nach einem entsprechenden Beschluß des Vorstandes. Der Austritt aus dem Verein steht jederzeit frei und ist schriftlich zu erklären. Der Austretende haftet jedoch für den Beitrag des laufenden Geschäftsjahres.

II. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

III. Mitglieder, die mit ihrem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand sind oder sonst durch ihr Verhalten die Vereinsinteressen erheblich und vorsätzlich schädigen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4

Organe des Vereins und Mitgliederversammlung

I. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

II. In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Ihre Aufgaben sind:

a) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,

b) erforderlichenfalls Wahl des neuen Vorstandes und der Kassenprüfer,

c) Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

d) Verabschiedung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes.

III. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder vier Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks dies schriftlich beantragen.

IV. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt nach einem entsprechenden Vorstandsbeschluß durch den Vorsitzenden. Sie muß durch eine schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Hierbei ist eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten, die vom Tage der Absendung der Einladung bis zum Tage der Mitgliederversammlung zu rechnen ist.

V. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung zum Inhalt haben, bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse, die eine Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen der Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder. Wird letztere nicht erreicht, muß für einen anderen Tag innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder entscheiden kann.

VI. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 5

Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, fünf Beisitzern, den Leitern der Arbeitskreise und einem Ehrenvorsitzenden. Der Ehrenvorsitzende ist geborenes Mitglied des Vorstandes mit vollem Stimmrecht.

II. a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

b) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

III. Jedes Vorstandsmitglied wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vorzeitig abberufen. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl oder Abberufung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

IV. Beschlüsse faßt der Vorstand mit Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden.

V. Der Vorstand hat sich mit allen Aufgaben des Vereins zu befassen, die nicht von der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Er kann für einzelne Aufgabenbereiche Arbeitskreise bilden. Die Leiter der Arbeitskreise werden von den Arbeitskreismitgliedern für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 6

Der Beirat

I. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder und Personen, die nicht Mitglied sind, als sachverständige Berater oder als Förderer des Vereins in den Beirat berufen. Ein solcher Beschluß bedarf der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

II. Sobald der Beirat gebildet ist, muß der Vorstand wenigstens einmal jährlich mit den Mitgliedern des Beirates die Grundlinien der künftigen Vereinsarbeit beraten.

§ 7

Mittel des Vereins

I. Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Beiträge und Spenden.

II. Alle Einnahmen und sonstigen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

III. Soweit der Verein Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielt, sind diese ausschließlich entsprechend § 7 II zu verwenden.

§ 8

Verwendung des Vermögens

bei Wegfall oder Auflösung

I. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins mit Ausnahme der in Absatz II genannten Gegenstände an das St. Josef-Kinderheim in Eschweiler und an das Caritas-Behindertenwerk GmbH in Eschweiler zu je 1/2, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

II. Alle Urkunden, Druckschriften, Fotos und sonstigen Gegenstände von geschichtlicher Bedeutung gehen in das Eigentum der Stadt Eschweiler über.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 8. März 1996 in Kraft.